Die Verwertung des Schuldnervermögens ist grundsätzlich Aufgabe des Treuhänders. Bewegliche Sachen darf der Treuhänder durch einen Verkauf verwerten. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Sachen nicht dem Schuldnerschutz unterliegen, dazu gehört z.B. Sachen, die dem persönlichen Gebrauch unterliegen.
Grundsätzlich ist das Auto oder das Motorrad des Schuldners zu verkaufen. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Schuldner das Fahrzeug zur Erhaltung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Würden die Kosten für den Verkauf den zu erwartenden Erlös übersteigen, unterlässt der Treuhänder den Verkauf. Zum Teil wird dem Schuldner auch die Möglichkeit gegeben, den Verkauf seiner Sachen durch Zahlung eines Geldbetrages zu verhindern.
Zur Verwertung der Schulden gehört auch, dass ein Treuhänder die Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten geltend macht. In diesem Zusammenhang ist das Arbeitseinkommen des Schuldners zu nennen, wobei hier nur derjenige Teil an den Treuhänder zu zahlen ist, der über dem Pfändungsbetrag liegt.
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